Beschluss Nr. RB VII-DS-0655 der Ratsversammlung vom 08.07.2020
Die Schola Cantorum ist eine besondere pädagogische Einrichtung der Stadt Leipzig. Für die umfassende musikalische Ausbildung an der Schola Cantorum – den Kinder- und Jugendchören der Stadt Leipzig – gilt folgende Entgeltordnung.
1. Rechtliche Grundlage
Ermächtigungsgrundlage für diese Entgeltordnung ist die Sächsische Gemeindeordnung (Sächs-GemO), worin u.a. die Grundsätze der Einnahmebeschaffung geregelt werden. Nach § 73 Abs. 2 SächsGemO hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten und gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen, aus selbst zu bestim-menden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Bei der Einnahmebeschaf-fung ist auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.
Der materiell-rechtliche Rahmen für die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten wird durch die §§ 10 bis 14 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vorgegeben, die sinngemäß an-zuwenden sind.
2. Entgeltpflicht
Die Inanspruchnahme der musikalischen Ausbildung und die Nutzung von Chorkleidung, Noten und sonstiger Materialien sind entgeltpflichtig.
3. Entgeltschuldner
Entgeltschuldner sind alle Chormitglieder und die Teilnehmer der musikalischen Früherziehung. Bei minderjährigen Mitgliedern ist Entgeltschuldner der gesetzliche Vertreter.
4. Entgeltbemessung
Die Bemessung der Entgelte erfolgt nach der Intensität der musikalischen Ausbildung und den dadurch durchschnittlich verursachten Kosten.
Die in Punkt 5 und 7 der Entgeltordnung festgesetzten Entgelte verstehen sich als Nettobeträge, d.h. die gesetzliche Umsatzsteuer wird ggf. zuzüglich in Rechnung gestellt. Zurzeit unterliegen die Leistungen, welche sich als Gegenleistungen zu den Entgelten nach Punkt 5 und 7 der Entgeltordnung verstehen, der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG.
Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe ist das Angebot der Schola Cantorum Leipzig entsprechend § 28 Abs. 7 SGB II förderfähig.
5. Höhe der Entgelte für die Mitgliedschaft in den Chören
Der Aufnahmebeitrag in den Chor beträgt für jedes Mitglied einmalig 10,00 €.
Für die Probezeit von 3 Monaten wird kein Entgelt erhoben. Im Anschluss entscheidet der/die künstlerische Leiter/in der Schola Cantorum Leipzig über die Mitgliedschaft. Für die Mitgliedschaft in den Chören, die die wöchentlichen Chorproben, die Stimmbildung, ggf. weitere Unterrichte, darüber hinaus die Mitwirkung an allen relevanten Konzerten sowie die Nutzung von Chorkleidung und Notenmaterial umfasst, werden folgende Mitgliedsbeiträge erhoben:
Nachwuchschöre (Monats-/Quartals-/Jahresbeitrag):
8,00 € / 24,00 € / 96,00 €
Konzertchöre Normaltarif (Monats-/Quartals-/Jahresbeitrag):
14,00 € / 42,00 € / 168,00 €
Konzertchöre ermäßigter Tarif (Monats-/Quartals-/Jahresbeitrag):
11,00 € / 33,00 € / 132,00 €
6. Ermäßigungen und Befreiungen von Mitgliedsbeiträgen
Es kann nur eine Ermäßigung in Anspruch genommen werden. Eine Ermäßigung gilt ab dem Mo-nat, in dem ein Nachweis vorgelegt wird. Die Ermäßigung kann nicht rückwirkend berücksichtigt werden. Die Nachweispflicht liegt beim Entgeltschuldner.
Ermäßigungsberechtigt sind:
o Schüler/-innen
o Auszubildende
o Studierende
o Freiwilligendienstleistende
o Arbeitslose
o Bezieher der Grundsicherung
o Schwerbehinderte entsprechend § 2 Abs. 2 SGB IX
Geschwisterermäßigung:
Die Geschwisterermäßigung gilt innerhalb der Chöre, wenn aus einer Familie mehrere Kinder Chormitglieder sind:
o bei 2 Kindern 10 % je Kind
o bei 3 Kindern 20 % je Kind
o ab 4 Kindern 30 % je Kind
Sozialermäßigung für Inhaber des Leipzig-Passes:
Bei Vorlage eines gültigen Leipzig-Passes wird eine Ermäßigung von 50 % des Entgeltes für den Gültigkeitszeitraum gewährt.
Ermäßigung oder Befreiung in besonderen sozialen Härtefällen:In besonderen sozialen Härtefällen erfolgt die Ermäßigung oder Befreiung von Entgelten nach Beratung mit Vertretern des Amtes für Jugend, Familie und Bildung in Absprache mit dem/der künstlerischen Leiter/in der Schola Cantorum Leipzig. Die Ermäßigung/Befreiung erfolgt auf Antrag.
7. Höhe der Entgelte für die musikalische Früherziehung
Die Kurse der musikalischen Früherziehung werden im Semesterbetrieb organisiert. Für die Teilnahme an den wöchentlichen Unterrichten wird pro Kurseinheit ein Entgelt von 5,00 € erhoben. Kursteilnehmer/-innen sind keine Mitglieder der Chöre. Somit entfällt eine Aufnahmegebühr.
8. Ermäßigungen und Befreiungen von Semesterbeiträgen für die musikalische Früherziehung
Es kann nur eine Ermäßigung in Anspruch genommen werden. Eine Ermäßigung gilt ab dem Mo-nat, in dem ein Nachweis vorgelegt wird. Die Ermäßigung kann nicht rückwirkend berücksichtigt werden. Die Nachweispflicht liegt beim Entgeltschuldner.
Geschwisterermäßigung:
Die Geschwisterermäßigung gilt für die musikalische Früherziehung, wenn aus einer Familie mehrere Kinder an den Kursen teilnehmen:
o bei 2 Kindern 10 % je Kind
o bei 3 Kindern 20 % je Kind
o ab 4 Kindern 30 % je Kind
Sozialermäßigung für Inhaber des Leipzig-Passes:
Bei Vorlage eines gültigen Leipzig-Passes wird eine Ermäßigung von 50 % des Entgeltes für den Gültigkeitszeitraum gewährt.
Ermäßigung oder Befreiung in besonderen sozialen Härtefällen:
In besonderen sozialen Härtefällen erfolgt die Ermäßigung oder Befreiung von Entgelten nach Beratung mit Vertretern des Amtes für Jugend, Familie und Bildung in Absprache mit dem/der künstlerischen Leiter/in der Schola Cantorum Leipzig. Die Ermäßigung/Befreiung erfolgt auf Antrag.
9. Fälligkeit
Die Mitgliedsbeiträge werden als Monats- oder Quartalsentgelte erhoben. Der Stichtag der Fällig-keit ist jeweils der letzte Kalendertag des Monats oder des Quartals.
Die Entgelte für die musikalische Früherziehung werden als Semesterbeiträge vor Semesterbeginn fällig.
Bei Nichtzahlung von Entgelten kann – unabhängig von der gerichtlichen Geltendmachung nach erfolgter schriftlicher Mahnung – der zeitweilige oder dauerhafte Ausschluss erfolgen.
10. Ersatzansprüche/Sonstiges
Für Verlust und Beschädigung von Chorkleidung und sämtlicher Chormaterialien stehen die Chor-mitglieder bzw. die gesetzlichen Vertreter in vollen Umfang ein.
Die Chorkleidung wird bei Bedarf ausgetauscht und bleibt Eigentum der Schola Cantorum Leipzig. Bei Austritt ist sie gereinigt und in ordentlichem Zustand zurück zu geben.
Werden Chorkleidung und Chormaterialien nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht innerhalb der Kündigungsfrist und in ordnungsgemäßem und weiter verwendbaren Zustand an die Schola Can-torum Leipzig zurückgegeben, wird ein Entgelt für die Ersatzbeschaffung in Höhe des aktuellen Wiederbeschaffungswertes erhoben.
11. Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt zum 01. September 2020 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung wird die Entgeltordnung vom 01.01.2015 (Ratsbeschluss DS00494/14) außer Kraft gesetzt.